„Berufsangehörige, ihre Hilfspersonen sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf oder im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung psychotherapeutisch tätig sind, sind zur Verschwiegenheitspflicht über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen der psychotherapeutischen Leistung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.”
§ 45 Abs. 1 Psychotherapiegesetz
Nur die Klientin kann in besonderen Ausnahmefällen die Psychotherapeutin von der Verschwiegenheit entbinden.